Wo der Patient Mensch sein darf
Danach erlischt die Zugriffsberechtigung automatisch und wird erst bei erneutem Nachweis des Behandlungsverhältnisses, z. B. durch Stecken der E-Card im Zuge eines erneuten Arztbesuches, wieder aktiv.
Bürgerinnen und Bürger können für Gesundheitsdiensteanbieter ihres Vertrauens (Ärztin bzw. Arzt oder Apotheke) und mit deren Zustimmung die genannten Zugriffsfristen auf bis zu 365 Tage verlängern.
Die Bürgerinnen und Bürger können die Zugriffszeiten ihrer behandelnden bzw. betreuenden ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter aber auch verkürzen oder den Zugriff generell sperren (Zugriffsdauer 0 Tage). Dies kann über das ELGA-Portal von der Bürgerin bzw. dem Bürger eingestellt werden oder über die ELGA-Ombudsstelle wahrgenommen werden.
Das Formular zur Änderung der Zugriffsberechtigungen für Ihre ELGA finden Sie auf www.gesundheit.gv.at unter ELGA-Ombudsstelle.
Einträge, die älter als 18 Monate sind, werden automatisch aus der e-Medikationsliste gelöscht.
Dr. med. Elisabeth Stadter
Hauptstraße 4302236/61 111